Allgemeine Hinweise und Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages


Mit der Anmeldung bietet der Pilger dem Deutschen Lourdes Verein den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann nur schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Pilger auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Pilger, für deren Vertragsverpflichtung der Pilger wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Deutschen Lourdes Verein zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsabschluss wird dem Pilger die Reisebestätigung zugesandt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Deutschen Lourdes Vereins vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Deutschen Lourdes Verein die Annahme erklärt.


2. Bezahlung


Bei Anmeldung soll der Anzahlungsbetrag geleistet werden, der im Reiseprospekt für jede Fahrt angegeben ist, mindestens jedoch € 150,00. Fällig wird dieser Anzahlungsbetrag jedoch erst mit Übersendung der Reisebestätigung durch uns, auf der auch die entsprechende Buchungsnummer vermerkt ist. Die Restzahlung ist spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig, der Sicherungsschein im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB ist der Reisebestätigung beigefügt. Die Reiseunterlagen werden dem Pilger bis ca. eine Woche vor Reisebeginn zugesandt oder ausgehändigt. 


3. Leistungen


3.1. Allgemein

Die Leistungen erfolgen gemäß den bei den einzelnen Reisen genannten Leistungsbedingungen grundsätzlich, sofern nicht anders angegeben: 

Bahnfahrt: 2. Klasse 

Flug: Touristenklasse 

Busfahrten: in Bussen mit WC 

Übernachtungen: in Zweibettzimmern mit Dusche und WC

Ausflüge, die als ,,Gelegenheit“ beschrieben werden, sind gesondert zu bezahlen und werden nur bei genügend Pilgern durchgeführt. Im Programmtext angegebene Fluggesellschaften, Hotels, Reisezeiten und der Reiseverlauf können sich ändern bzw. in anderer Reihenfolge ablaufen, ohne dass dies den Pilger zu Regressanforderungen berechtigt, vgl. Abschnitt 4. 

Die in den Programmen genannten Flugzeiten sind nicht verbindlich und können sich infolge von Flugplanänderungen erheblich verschieben. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Deutschen Lourdes Verein bindend. Er behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen oder nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Pilger vor Buchung informiert wird, vgl. Abschnitt 4.


3.2 Versicherungen

Näheres dazu hier.


4. Umbuchung und Rücktritt


4.1. Für den Rücktritt von einer bei uns gebuchten Reise müssen wir folgende Stornogebühren berechnen:


25% ab Buchung

60% ab 29. Tag vor Reisebeginn

70% ab 15. Tag vor Reisebeginn

100% ab einem Tag vor oder bei Nichtantritt der Reise

des jeweiligen Teilnehmerpreises.


Bei Flugreisen mindestens die nicht von der Fluggesellschaft erstatteten Kosten.


4.2 Eine Ersatzperson kann nur für den Sonderzug und die Busreisen benannt werden. Auch hierfür betragen die Umschreibgebühren € 20,00.

Bei allen anderen Reisen müssen die uns entstehenden Kosten ersetzt werden.


Maßgebend ist der Tag des Eingangs der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Deutschen Lourdes Verein. Aus aktuellem Anlass bitten wir um Ihr Verständnis dafür, dass wir Stornierungen – Änderungen – Umbuchungen u. Ä. nur dann akzeptieren und bestätigen können, wenn uns der jeweilige Wunsch in schriftlicher Form vorliegt. 

Telefonische Stornierungen – Änderungen – Umbuchungen u. Ä. bleiben für uns so lange unverbindlich, bis uns die schriftliche Bestätigung vorliegt. 

Die Zeiträume zur Berechnung der im Einzelfall entstehenden Kosten richten sich nach dem Posteingangsdatum der schriftlichen Bestätigung von Stornierungen – Änderungen – Umbuchungen o. Ä. bei uns.


Dem Pilger bleibt es vorbehalten, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen. Bereits ausgehändigte Reiseunterlagen sind mit dem Rücktritt zurückzugeben, da sonst der volle Teilnehmerpreis zu berechnen ist.


5. Rücktritt aufgrund außergewöhnlicher Umstände 


Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, ist der Reisende vor Reisebeginn zum kostenfreien Rücktritt berechtigt. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.


6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter


Der Deutsche Lourdes Verein kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten oder kündigen:


6.1. Für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet, in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens 

a)    20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen

b)     sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,

c)    48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen


6.2. Der Deutsche Lourdes Verein aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist, in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Deutsche Lourdes Verein vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.


Tritt der Deutsche Lourdes Verein vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und wird darauf bereits gezahlte Beträge unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Rücktritt, zurückerstatten. 


Der Deutsche Lourdes Verein kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung vom Deutschen Lourdes Verein nachhaltig stört oder wenn sich der Reiseteilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Deutsche Lourdes Verein, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, der Deutsche Lourdes Verein muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die vom Deutschen Lourdes Verein eingesetzten Reiseleiter sowie die Mitarbeiter der örtlichen Agenturen sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Deutschen Lourdes Vereins in diesen Fällen wahrzunehmen. 


7. Haftung des Deutschen Lourdes Vereins


7.1 Der Deutsche Lourdes Verein 

haftet für:

die gewissenhafte Reisevorbereitung; die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers; die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern nicht gem. Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt wurde; die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. 


7.2 Der Deutsche Lourdes Verein haftet für ein Verschulden seiner Leistungsträger.


7.3 Wird im Rahmen einer Reise, oder zusätzlich zu dieser, eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Pilger hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Deutsche Lourdes Verein Fremdleistungen, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst.

Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Pilger ausführlich hingewiesen und die ihm auf Wunsch zugänglich gemacht werden.


8. Gewährleistung


Bei nicht vertragsgemäß erbrachter Reise ist der Kunde berechtigt, Abhilfe zu verlangen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, dem Reiseleiter des Deutschen Lourdes Vereins vor Ort oder dem Deutschen Lourdes Verein am Firmensitz etwaig aufgetretene Reisemängel unverzüglich anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt der Kunde die Anzeige schuldhaft, ist eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.


Wird die Reise infolge eines Mangels der in §651i BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag gem. §651l BGB kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.


Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.


9. Beschränkung der Haftung


9.1. In Bezug auf die Haftung aus dem Vertrag haftet der Deutsche Lourdes Verein im Rahmen der reisevertraglichen Vorschriften unbegrenzt, für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, wird die Haftung auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.


9.2. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Deutschen Lourdes Verein aus unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betreffen oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, die Haftung des Deutschen Lourdes Vereins auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Reisenden beschränkt. Bis 4.100,00 € haftet der Deutsche Lourdes Verein unbegrenzt. 


9.3. Der Deutsche Lourdes Verein ist zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle nicht verpflichtet. Wir ziehen die direkte Korrespondenz mit Ihnen vor. Plattform der EU-Kommission zur online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.

In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 


10. Verjährung


Die in §651i Abs. 3 BGB bezeichneten vertraglichen Ansprüche wegen Reisemängeln verjähren gem. §651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist läuft mit dem Tag ab, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 


11. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen


Bei allen Reisen mit dem Deutschen Lourdes Verein ist ein je nach Reiseablauf mindestens noch sechs Monate gültiger Personalausweis oder – erforderlichenfalls – Reisepass mitzunehmen. Der Deutsche Lourdes Verein steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Deutsche Lourdes Verein haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Pilger den Deutschen Lourdes Verein mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Deutsche Lourdes Verein hat die Verzögerung zu vertreten. Der Pilger ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Deutschen Lourdes Vereins bedingt ist.


12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Abtretung von Ansprüchen – gleich welcher Art – gegen den Deutschen Lourdes Verein an Dritte oder andere Pilger ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung von Ansprüchen des Pilgers durch Dritte in eigenem Namen. 


13. Gerichtsstand


Der Pilger kann den Deutschen Lourdes Verein nur an dessen Sitz, Köln, verklagen. Für Klagen des Deutschen Lourdes Vereins gegen den Pilger ist der Wohnsitz des Pilgers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz verlegt haben oder deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Deutschen Lourdes Vereins maßgebend.


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